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Versicherung gegen Sturmschäden

Versicherung gegen Sturmschäden

OGH vom 24.05.2023, 7 Ob 60/23h:
Im August 2020 verursachte ein Unwetter/Sturm das Einknicken eines im Garten stehenden aufblasbaren Pools und den schwallartigen Austritt einer großen Menge an Pool-Wasser, das in einen Kellerfenster-Lichtschacht des Hauses schwemmte, durch das dortige – geschlossene – Kellerfenster in die Kellerräumlichkeiten eindrang und die geltend gemachten Schäden verursachte.

Durch das Unwetter und den Sturm wurde das Wasser aus dem im Garten stehenden aufblasbaren Pool über den Rand des Pools gepeitscht, wodurch der Rand in Bewegung geriet, der Pool einknickte und dadurch der schwallartige Austritt einer großen Menge an Wasser verursacht wurde.

Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer den durch den Sturm eingetretenen Schaden. Der Hergang sei ein versichertes Ereignis. Der Wasserdruck sei offenbar derart stark gewesen, dass die ordnungsgemäß geschlossenen Fenster im Keller soweit nachgegeben hätten, dass durch Ritzen Wasser eindringen habe können.

Der Oberste Gerichtshof hatte bislang Versicherungsbedingungen zu beurteilen, wonach Schäden versichert sind, die durch die „unmittelbare Einwirkung“ von Sturm eintreten. Nach ständiger Rechtsprechung wirkt Sturm dann unmittelbar, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. „Unmittelbare Einwirkung“ ist z.B., wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits den Fall zu beurteilen, dass durch eine Beschädigung der Plastikhaut durch als Folge eines Sturmes herumfliegende Gegenstände der das Schwimmbecken stützende aufgeblasene Wulst so viel Luft verloren hatte, dass er einsackte und in der Folge ca. 2 m³ Wasser aus dem Becken ausliefen. Das ausgetretene Wasser drang über den Lichtschacht eines geöffneten (gekippten) Kellerfensters in den Keller ein und überflutete ihn. Der Oberste Gerichtshof verneinte ein unmittelbares Einwirken des Sturmes, vielmehr sei das Wasser deshalb ausgetreten, weil eine Beschädigung an der Poolhaut vorgelegen habe, möge diese auch durch einen durch den Wind herumgewirbelten Gegenstand entstanden sein.

Nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist nach dem ersten Fall in Art 2.2.1. ABHE 2017 Voraussetzung, dass der Schaden durch eine „direkte mechanische Einwirkung des Sturmes“ entsteht. Voraussetzung ist damit, dass eine unmittelbare mechanische Einwirkung des Sturmes – etwa durch eine Sturmböe – den Schaden verursacht hat. Wenn auch Mitursächlichkeit genügt, so muss doch das unmittelbare Auftreffen des starken Windes bzw. die mechanische Einwirkung der Naturgewalt „Sturm“ zum Schaden führen. Gegenständlich ist der Schaden im Keller aber nicht durch eine rein mechanische Einwirkung des Sturmes verursacht worden, sondern durch das Einknicken des aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Pool-Wasser austrat. Damit ist dieser Versicherungsfall nicht erfüllt. Die Versicherung umfasst nicht Schäden durch das „Eindringen von Niederschlag oder Anschwemmung durch irgendwelche Öffnungen, die nicht direkt durch den Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind“. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf es, um nicht unter diesen Risikoausschluss zu fallen, (positiv formuliert) des Eindringens von Niederschlag oder Anschwemmung durch sturmbedingt entstandene Öffnungen, nämlich „Öffnungen, die direkt durch den Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind“. Die im Klammerausdruck angeführten Beispiele für diesen Risikoausschluss sind nicht abschließend (arg: zum Beispiel). Das allmähliche Einsickern ausgetretenen Pool-Wassers durch das geschlossene Kellerfenster ist von diesem Risikoausschluss umfasst und derartige Schäden sind daher vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Unsere Meinung dazu

Nach den Versicherungsbedingungen und den dort vereinbarten Risikoausschlüssen haben die Gerichte korrekt entschieden. Rechtspolitisch ist der Sachverhalt allerdings fragwürdig. Ein Sturmschaden soll nur dann vom versicherten Risiko umfasst sein, wenn er unmittelbar durch den Sturm verursacht worden ist. Wenn also z.B. ein Gefahrengutbehälter durch den Sturm auf ein Grundstück geweht wird und das Gefahrengut dort austritt, hat man Pech gehabt? So wollen es die Versicherungsbedingungen. Der Sturm muss also nicht nur ursächlich, sondern unmittelbare Ursache des Schadens sein. Das sollte man beim Abschluss einer Elementarschadenversicherung bedenken. Wenn (indirekte) Risiken bereits absehbar sind, sollte man diese ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbeziehen.