Sicherungspflichten iZm Snowpark
OGH 22.1.2025, 3 Ob 237/24k: Das Ausmaß von Verkehrssicherungspflichten richtet sich danach, inwieweit die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können. Die Verpflichtung zum Schutz vor erkennbaren Gefahren findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit der Abwehr.