Zum Beginn der Verjährungsfrist
OGH 26.08.2024, 8 Ob 55/24g: Die kurze Verjährungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn dem Geschädigten noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind, er aber grundsätzlich in Kenntnis des schädigenden Ereignisses und seiner nachteiligen Wirkungen ist und eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann.