Adäquanz von Verbesserungskosten
OGH 19.11.2024, 4 Ob 188/24m: Ob die Verbesserung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, ist durch eine Abwägung der Interessen der Parteien zu klären. Je bedeutender der Mangel und je vorteilhafter die Verbesserung für den Besteller ist, desto eher ist der Verbesserungsaufwand verhältnismäßig.